AGB
In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie die Bestimmungen für die von the live company GmbH & Co. KG (im Folgenden: LC), Rothenberger Straße 52 in 48493 Wettringen angebotenen Leistungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle mit LC geschlossenen Miet-, Kauf- und Dienst-/ Werkverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Kunden können sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sein.
(a) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(b) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 2 Vertragsanbahnung; Kostenvoranschläge und Angebote; Vertragsschluss
(1) Kostenvoranschläge stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine rechtlich unverbindliche Kosteneinschätzung.
(a) Eine wesentliche Überschreitung der Kosteneinschätzung wird durch LC unverzüglich angezeigt. Die Überschreitung ist wesentlich, wenn die kalkulierten Kosten um mehr als 20 Prozent überschritten werden.
(b) Abweichend von § 632 Abs. 3 BGB ist die Erstellung eines Kostenvoranschlags zu vergüten. Die Höhe der Vergütung beträgt:
- Für einen Kostenvoranschlag für Reparaturen: pauschal 75,00 € netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
- Für einen Kostenvoranschlag für Veranstaltungen (Miete-/Service): 5 % der Angebotssumme (netto) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
(c) LC verzichtet auf eine Vergütung, sofern der Kunde LC den Auftrag erteilt.
(2) Ein von uns erstelltes Angebot ist auf 10 Tage befristet.
(a) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Angebot von LC dem Kunden per E-Mail zugegangen ist.
(b) Sollte die Angebotserstellung beratende und planerische Dienstleistungen enthalten, so gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB. Zu den beratenden / planerischen Tätigkeiten gehören insbesondere, aber nicht abschließend Ortstermine / -besichtigungen, Lastpläne, Aufmaß, Sicherheitskonzept, CAD Zeichnung, Visualisierung. Die Vergütungshöhe richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(c) LC verzichtet auf eine Vergütung, sofern der Kunde LC den Auftrag erteilt.
(3) Die Verwendung von Normen, Maßen, Zeichnungen und Abbildungen in den Kostenvoranschlägen und Angeboten dient lediglich der Produktbeschreibung und stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt mit Zugang der Auftragsbestätigung, im Übrigen mit Zugang der Rechnung. Die Auftragsbestätigung oder Rechnung wird per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mailadresse zugestellt.
§ 3 Preise und Zahlungsmodalitäten
(1) Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise ergeben sich, unabhängig von der gebuchten Leistung, aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise (netto) ab Lager / ab Werk ausschließlich Verpackungs- / Versandkosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für die Verpackung und den Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) LC weist darauf hin, dass die einzelnen Leistungsarten Zusatzkosten oder Gebühren enthalten. Dazu zählen bespielweise Übernachtungs-, Transport-, Verpackungs-, Versandkosten oder Parkgebühren. Einzelheiten zu den Kosten sind im Rahmen dieser AGB unter der jeweiligen Leistungsart benannt.
(4) Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
(5) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das folgende Konto zu erfolgen:
VR Bank Kreis Steinfurt eG, DE05403619064243079700 , GENODEM1IBB
§ 4 Haftungsausschluss; Höhere Gewalt
(1) Haftungsausschluss
Eine Haftung von LC ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von LC, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LC beruhen; dies gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LC, oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LC beruhen.
Zur Verdeutlichung:
(a) LC haftet damit, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Körperschäden immer und für sonstige Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind und, soweit eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben wurde, für das Fehlen der garantierten Beschaffenheits-vereinbarung.
(b) Die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist für unmittelbare sonstige Schäden (Sach- oder Vermögensschaden) auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen.
(2) Höhere Gewalt
Sind im Vertrag feste Leistungszeiten bzw. ein fester Leistungszeitraum vereinbart und kann LC die Termine aufgrund höherer Gewalt nicht einhalten, so verschieben sich die vertraglichen Pflichten um den Zeitraum der höheren Gewalt, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
(a) Höhere Gewalt bezeichnet Ereignisse oder Umstände aller Art, die
- sich der angemessenen Kontrolle von LC oder dem Kunden entziehen,
- zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder vorlagen noch vorhersehbar waren, und
- trotz gebotener Sorgfalt durch LC oder den Kunden weder behoben, abgewendet, verrechnet, verhandelt oder anderweitig überwunden werden können und bezeichnet, unter Berücksichtigung des Vorstehenden, Ereignisse oder Umstände oder das Zusammentreffen derselben vergleichbarer Art.
(b) Höhere Gewalt kann insbesondere, aber nicht abschließend, vorliegen bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel und ähnlichen Unglücksfällen; Kriegen und innere Unruhen; Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Arbeitskämpfen (Streik / Aussperrung); Brand und Pandemien.
(c) Ist LC durch höhere Gewalt an der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gehindert, so zeigt LC dem Kunden diesen Umstand unverzüglich unter Benennung der Pflichten an, an deren Erfüllung sie gehindert ist oder sein wird. Nach Abgabe dieser Anzeige ist LC von der Erfüllung der Pflichten befreit, solange die höhere Gewalt sie daran hindert.
(d) Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt bemühen sich die Parteien, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag so weit wie möglich zu erfüllen und bemühen sich jederzeit nach besten Kräften, die sich aus dem Ereignis höherer Gewalt ergebenden Verzögerungen zu minimieren.
Wird LC durch ein Ereignis höherer Gewalt, das er dem Kunden angezeigt hat, an der Erfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, und entstehen aufgrund der höheren Gewalt Verzögerungen und/oder Kosten, hat LC Anspruch auf:
- eine angemessene Anpassung des vereinbarten Zeitpunkts oder Zeitraums um die Dauer der Verzögerung sowie auf
- die Erstattung von Kosten, die aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt anfallen, in angemessener Höhe.
(e) Wird die Erfüllung eines wesentlichen Teils der vertraglichen Pflichten durch höhere Gewalt, die dem Kunden angezeigt wurde, für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten verhindert, so kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Soweit nicht bereits vom Kunden bezahlt, hat dieser im Falle einer solchen Beendigung nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung folgende Beträge an LC zu zahlen:
- die für sämtliche vertragsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen fälligen Beträge; und
- sämtliche anderen nachweislich angefallenen Kosten, die direkt aus der Beendigung resultieren, wie beispielsweise von Subunternehmern geltend gemachte Stornierungsgebühren.
- LC hat in diesem Fall weder Anspruch auf entgangenen Gewinn im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen noch auf Zahlungen für den Nichteinsatz oder die Unterauslastung seiner Mitarbeiter nach Beendigung des Vertrags.
§ 5 Gewährleistung
(1) Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau / unsachgemäße Verwendung sowie die Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einem nicht von LC beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Ein auf Gebrauch beruhender Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und in Textform nach Empfang der Ware vorbehält.
(4) Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner Untersuchungs- und Anzeigepflicht nachgekommen ist. Feststellbare Transport- und Verpackungsschäden muss sich der Kunde, bei Annahme der Ware/n von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen und diese gegenüber LC unverzüglich anzeigen. Diese Pflicht gilt ausdrücklich nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Kunden, die Verbraucher sind, werden rechtlich unverbindlich aufgefordert, offensichtlich erkennbare Transportschäden ebenfalls zu melden.
(5) Gewährleistungsfrist
(a) Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Waren zwei Jahre. Für gebrauchte Waren beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
(b) Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrübergang.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, einschließlich aller bestehenden Nebenforderungen, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von LC.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte zu veräußern oder sonstige, das Eigentum von LC gefährdende Maßnahmen zu ergreifen.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Besondere Bestimmungen: Miete von Veranstaltungstechnik
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gelten bei der Miete von Veranstaltungstechnik zusätzlich folgende Bestimmungen.
(1) Begriffsbestimmung Mietsache/n
Gegenstand der Miete sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen und das benötigte Zubehör (im Folgenden: Mietsache/n).
(2) Erfüllungsort; Gefahrübergang; Versandoption
(a) Erfüllungsort ist unser Lager am Rothenberger Straße 52 in 48493 Wettringen.
(b) Die Mietsache/n werden zum Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses am Erfüllungsort zur Abholung bereitgestellt und müssen bei Beendigung des Mietverhältnisses dort wieder abgegeben werden.
(c) Nach Bereitstellung der Mietsache/n geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung zum Zeitpunkt des Mietbeginns auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall, dass dieser die Mietsache/n verspätet abholt (Annahmeverzug).
(c) Ein Versand erfolgt nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen die Übernahme der erforderlichen Kosten. Verladung und Versand / Transport der Mietsache/n erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden „ab Lager“ oder „ab Werk“, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt LC nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Mietsache/n, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Auf Wunsch und gegen Kostenübernahme des Kunden kann der Versand durch eine Transportversicherung abgesichert werden.
(3) Dauer des Mietverhältnisses; verspätete Rückgabe
Die Dauer des Mietverhältnisses ist zeitlich auf den vom Kunden verbindlich gebuchten Zeitraum befristet und kann der Auftragsbestätigung entnommen werden.
(a) Die Mietzeit beginnt um 13:00 Uhr an dem vereinbarten Tag der Bereitstellung und endet an dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt um 13:00 Uhr. Auf § 8 Abs. 2b dieser AGB wird hingewiesen.
(b) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache/n ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Miete für die Dauer der Vorenthaltung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt LC vorbehalten.
(4) Preise und Zahlungsbedingungen
Zusätzlich zu § 3 dieser AGB gilt:
(a) Die Abrechnung erfolgt pauschal nach Tagessatz [jeweils 13:00 Uhr – 13:00 Uhr]. Angefangene Tage werden voll berechnet. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag.
(b) Eine frühzeitige Rückgabe der Mietsache/n berührt die Höhe der vertraglich vereinbarten Miete nicht.
(c) LC ist berechtigt eine Barkaution zu verlangen.
(5) Pflichten des Kunden beim Gebrauch der Mietsache/n
(a) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Mietsache/n in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und diese schonend und pfleglich zu behandeln. Durch den Abschluss des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er oder ein von ihm Beauftragter über eine angemessene Ausbildung verfügt und mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache/n vertraut ist.
(b) Der Kunde hat während der Mietdauer folgende Nebenpflichten / Obliegenheiten:
- Eine durchgängig störungsfreie Stromversorgung der Mietsache/n ist sicherzustellen.
- Alle notwendigen und erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Mietsache/n haben, sind zu ergreifen. Unbefugte sind ferner von jeder Benutzung der Mietsache/n auszuschließen.
- An der / den Mietsache/n angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
- Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen. Sicherheitsauflagen oder Bestimmungen sind unaufgefordert vorzulegen. Bauabnahmen oder sonstige Auflagen beim Bühnenbau sind entsprechend nachzuweisen.
- Subunternehmer: Der Mieter hat sich von der ordnungsgemäßen, gewerblichen Tätigkeit Subunternehmer zu überzeugen.
(c) Mängel, die während der Mietdauer an der / den Mietsache/n auftreten, sind LC sofort anzuzeigen.
(d) Bei Gebrauch der Mietsache/n sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen (z.B. VStättVO NRW), und DIN-Normen (z.B. DIN 15905-1, DIN 15905-5) zu beachten.
(e) Wartungs-, Pflege und Gebrauchsanweisungen von LC sind zwingend zu befolgen.
(f) Eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache/n an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde hat die Mietsache/n in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten und zum vorher festgelegten Zweck zu verwenden.
(g) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache/n jederzeit ausreichend zu bewachen oder anderweitig für die Bewachung der Mietsache/n Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage. Der Kunde hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten auch in der veranstaltungsfreien Zeit gesichert sind und nicht anderweitig benutzt werden.
(6) Haftung des Kunden
(a) Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an der/ den Mietsache/n und an dem Zubehör durch ihn oder durch die ihm zurechenbaren Dritten fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
(b) Verschuldensunabhängige Haftung
Der Kunde haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus denjenigen Gefahrenbereichen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und außerhalb des von LC beherrschbaren Bereichs liegen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:
- Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten
- Schäden, die infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs eintreten
- das Abhandenkommen der Mietsache/n wegen unzureichender Sicherung oder mangelnder Bewachung
Die verschuldensunabhängige Haftung wird dem Grunde nach begrenzt auf das typischerweise im Rahmen von Veranstaltungshaftpflichtversicherungen versicherbare Risiko zum Zeitpunkt der Schadenentstehung. Zudem wird die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden.
(7) Kündigung; Rechtsfolge
(a) Die Mietdauer ist befristet. Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht nicht.
(b) LC ist berechtigt, das Mietverhältnis durch außerordentliche, fristlose Kündigung zu beenden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ein solcher kann insbesondere aber nicht abschließend dann vorliegen, wenn der Kunde seine in § 8 Abs. 5 dieser AGB benannten Pflichten verletzt.
§ 9 Besondere Bestimmungen: Full Service
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen, insbesondere auch der besonderen Bestimmungen aus § 10 dieser AGB, gelten für Inanspruchnahme von Personal für Auf-/Abbau, Installation der Mietsache/n und Durchführung der Veranstaltung, zusätzlich folgende Bestimmungen.
(1) Begriffsbestimmung Full Service / Vertragsgegenstand
Sollte der Vertrag, neben der Anmietung von Veranstaltungstechnik, noch Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, besteht ein Full Service Vertrag im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
Auf- / Abbau, Installation und Bedienung der Mietsache/n erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und gegebenenfalls nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes durch das Personal von LC. LC behält sich vor, einzelne Mietsachen auszutauschen, wenn und soweit dies der Erreichung des Vertragszwecks dient. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
(2) Erfüllungsort
Abweichend von § 8 Abs. 2 dieser AGB ist Erfüllungsort für den Auf- / Abbau, sowie die Installation und Bedienung der Mietsache/n der Veranstaltungsort.
(3) Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Full Service; Storno
LC gestattet dem Kunden den Vertrag durch eine Stornierung zu beenden.
(a) Bei Stornierung des Vertrages bis zu 60 Tagen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung entstehen für den Kunden keine Kosten. Erfolgt sie später, betragen dir pauschalierten Stornierungskosten:
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 25% der Gesamtvergütung
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 50% der Gesamtvergütung
- bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 75% der Gesamtvergütung
- bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 80% der Gesamtvergütung
(b) Dem Kunden, der Verbraucher ist, wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der pauschalierte Schaden bei LC nicht entstanden oder wesentlich geringer ist, als die angesetzte Pauschale.
(c) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Preise und Zahlungsbedingungen
Neben den Bestimmungen aus §§ 3, 8 Abs. 4 dieser AGB gilt:
Die Abrechnung für das Personal erfolgt mit pauschalem Tagessatz. Dieser umfasst einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags in Höhe 50 % des normalen Tagessatzes vergütet.
(5) Pflichten des Kunden
(a) Es gelten die Pflichten des Kunden aus § 10 Abs. 5 in Bezug auf die Mietsache/n. Eine Bewachung der Mietsache/n durch das Personal von LC findet ausdrücklich nicht statt. Die Bewachung verbleibt im Verantwortungsbereich des Kunden.
(b) Die Durchfahrts-/Anlieferungs- und Parkmöglichkeit/en sind sicherzustellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt von LC ausgelegt werden, trägt der Kunde.
(d) Sofern nicht anders vereinbart, ist LC eine angemessene Zeit am Vortag der Veranstaltung für den Auf- und Abbau zur Verfügung zu stellen.
(d) Die Verpflegung und, soweit erforderlich, Übernachtungsmöglichkeiten (Einzelzimmer) für das Personal sind zu stellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 35,- EUR pro Person und Tag berechnet. Eine Übernachtung ist erforderlich ab einer Entfernung von 50 km Luftlinie zwischen dem Standort von LC und dem Veranstaltungsort.
(e) Der Veranstaltungsraum ist bei Ankunft des Personals am Vortrag der Veranstaltung in einem für den Aufbau geeigneten Zustand bereitzuhalten. Die Kosten für einen erforderlichen Mehraufwand für Umbau, unvorhersehbare Nacht- und Wochenendarbeit, Erweiterungen sowie Verzögerungen durch Dritte wegen Nichtfertigstellung vorausgegangener Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Haftung des Kunden
(a) Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an der/ den Mietsache/n und an dem Zubehör durch den Kunden oder durch die ihm zurechenbaren Dritten fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
(b) Verschuldensunabhängige Haftung
Der Kunde haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus denjenigen Gefahrenbereichen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und außerhalb des von LC beherrschbaren Bereichs liegen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend:
- Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten,
- Schäden, die infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs eintreten, sofern der Gebrauch durch den Kunden oder durch die ihm zurechenbaren Dritten stattfindet
- das Abhandenkommen der Mietsache/n wegen unzureichender Sicherung oder mangelnder Bewachung
Die verschuldensunabhängige Haftung wird dem Grunde nach begrenzt auf das typischerweise im Rahmen von Veranstaltungshaftpflichtversicherungen versicherbare Risiko zum Zeitpunkt der Schadenentstehung. Zudem wird die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden.
§ 10 Besondere Bestimmungen bei reiner Miete von Personal
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gelten bei der Miete von Personal die nachfolgenden Bestimmungen.
(1) Vertragsschluss
Der Vertragsschluss erfolgt mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch LC.
(2) Preise
Neben den Regelungen aus § 3 dieser AGB gilt:
(a) Die Abrechnung für das Personal erfolgt mit pauschalem Tagessatz. Dieser umfasst einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags in Höhe von 50 % des Tagessatzes, vergütet.
(b) Die Verpflegung und, soweit erforderlich, Übernachtungsmöglichkeiten (Einzelzimmer) für das Personal sind zu stellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 35,- EUR pro Person und Tag berechnet. Eine Übernachtung ist erforderlich ab einer Entfernung von 50 km Luftlinie zwischen dem Standort von LC und dem Veranstaltungsort.
(3) Beendigung des Vertragsverhältnisses bei der Miete von Personal; Storno
LC gestattet dem Kunden den Vertrag über die Miete von Personal durch eine Stornierung zu beenden.
(a) Bei Stornierung des Vertrages bis zu 60 Tagen vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung entstehen für den Kunden keine Kosten. Erfolgt sie später, betragen die pauschalierten Stornierungskosten:
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 25% der Gesamtsumme der einzelnen Tagessätze
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 50% der Gesamtsumme der einzelnen Tagessätze
- bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 75% der Gesamtsumme der einzelnen Tagessätze
- bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn pauschal 80% der Gesamtsumme der einzelnen Tagessätze
(b) Dem Kunden, der Verbraucher ist, wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der pauschalierte Schaden bei LC nicht entstanden oder wesentlich geringer ist, als die angesetzte Pauschale.
(c) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Besondere Bestimmungen bei dem Kauf von Neu- / Gebrauchtware
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gelten bei einem Kauf von Neu – / Gebrauchtware zusätzlich folgende Bestimmungen.
(1) Vertragsschluss
(a) Die Darstellung der Waren und Dienstleistungen in unserem Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
(b) Ein Vertrag zwischen LC und dem Kunden kommt zustande, sobald die Bestellung des Kunden durch eine gesonderte E-Mail (Auftragsbestätigung) bestätigt wurde.
(2) Preise; Zahlungsbedingungen
(a) Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgelisteten Preise netto ausschließlich etwaiger Verpackungs – / Versandkosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(b) Der Kaufpreis wird mit Vertragsschluss fällig.
(3) Zahlungsverzug; verlängerter Eigentumsvorbehalt
(a) Gerät der Kunde mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, hat LC das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
(b) Der Kunde, der Unternehmer ist, ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt der Kunde jedoch bereits jetzt alle Forderungen, in Höhe des Rechnungswertes der Forderung von LC, aus einer solchen Weiterveräußerung an LC ab, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt. Unbesehen der Befugnis von LC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt LC auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich LC, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist LC verpflichtet, die Sicherheiten nach eigener Auswahl auf das Verlangen des Kunden hin freizugeben.
(4) Erfüllungsort; Gefahrübergang; Versandoption
(a) Erfüllungsort ist das Lager von LC am Rothenberger Straße 52 in 48493 Wettringen.
(b) Die Kaufsache/n werden zum vereinbarten Zeitpunkt am Erfüllungsort zur Abholung bereitgestellt.
(c) Nach Bereitstellung der Kaufsach/e geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung auf den Kunden über. Das gilt auch für den Fall, dass dieser die Kaufsach/e verspätet abholt (Annahmeverzug).
(c) Ein Versand erfolgt nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen die Übernahme der erforderlichen Kosten. Verladung und Versand / Transport der Kaufsache/n erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden „ab Lager“ oder „ab Werk“, sofern sich aus der Auftragsbestätigung von LC nichts anderes ergibt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt LC nicht zurück. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Kaufsache/n, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Auf Wunsch und gegen Kostenübernahme des Kunden kann der Versand durch eine Transportversicherung abgesichert werden.
(5) Lieferbedingungen
(a) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie durch LC schriftlich bestätigt worden sind.
(b) Soweit LC die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, so muss der Kunde, der Unternehmer ist, schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen setzen. Ansonsten ist er nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Gewährleistung bei Warenkäufen
(a) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder – soweit es sich um Neuware handelt – die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht LC zu, soweit der Kunde Unternehmer ist. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt, sofern er Unternehmer ist.
(b) Im Übrigen wird auf § 5 dieser AGB Bezug genommen.
(7) erweiterte Haftungsbeschränkung
In Ergänzung zu § 4 dieser AGB gilt: die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. LC haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des genutzten Online-Handelssystems oder der Online-Handelsplattform (www.gebrauchte-veranstaltungstechnik.de; Stand 2020).
§ 12 Besondere Bestimmungen bei Reparatur
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen gelten bei einer Reparatur durch LC die nachfolgenden Bestimmungen.
(1) Vertragsschluss
Der Vertragsschluss erfolgt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch LC.
(2) Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich LC das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Im Übrigen gilt § 6 dieser AGB.
(3) Erfüllungsort und Abnahme
(a) Erfüllungsort für Reparaturen ist das Lager von LC Rothenberger Straße 52 in 48493 Wettringen, es sei denn, LC wird damit beauftragt eine Reparatur bei dem Kunden vor Ort durchzuführen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(b) Nach Durchführung der Reparatur stellt LC den Reparaturgegenstand zur Abnahme am Erfüllungsort zur Verfügung und setzt den Kunden durch eine Bereitstellungsanzeige in Kenntnis.
(c) Die Abnahme durch den Kunden muss unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Bereitstellungsanzeige erfolgen.
(d) Erfolgt die Abnahme nicht, dann setzt LC dem Kunden eine weitere Frist zur Abnahme. Sofern der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der zweiten Frist erklärt, so gilt die Reparatur als abgenommen.
(4) Hinweis Haftungsausschluss
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird Bezug genommen auf § 4 dieser Bestimmungen.
(5) Vorzeitige Beendigung des Reparaturauftrags.
(a) Die vorzeitige Beendigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen §§ 648, 648a BGB.
(b) Die Kündigung ist LC schriftlich anzuzeigen.
§ 13 Sonstige Vereinbarungen, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Rheine ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(2) EU-Schlichtungsverfahren für Verbraucher
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist finden. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
(3) Hinweis zum Urheberrecht
Unsere Angebote, Konzepte, Materialaufstellungen, technische Skizzen, (CAD-) Pläne und andere durch uns erarbeitete Inhalte unterliegen dem umfassenden, gesetzlichen Urheberrecht. Alle Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Zum Abschluss und zur Durchführung unserer Verträge erheben wir personenbezogene Daten und verarbeiten diese auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b (vertraglich) und Art. 6 Abs. 1f DS-GVO (vorvertraglich). Unsere Datenschutzhinweise sind jederzeit abrufbar unter:
https://lightconcept.de/datenschutz/
(5) Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Klauseln unwirksam sind oder werden, werden die Übrigen hiervon nicht berührt.
Stand: 28.07.2020